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Selbstvermarktung ohne Smart Meter: Das EEG erklärt Sie zum Marktteilnehmer – und bleibt Ihnen den Zähler schuldig

Stilisierte Illustration: ein digitaler Stromzaehler, dessen Datenkabel in einem Stapel Aktenordner endet statt im Netz; im Hintergrund ein Haus mit Photovoltaik.

Seit dem 4. Februar 2026 hängt bei mir ein intelligentes Messsystem an der Wand. Es misst. Es funktioniert. Es wird mir in Rechnung gestellt. Was es nicht tut: existieren – jedenfalls nicht für den Markt, für den es angeblich gebaut wurde. Denn nach dem Einbau hätte eine einzige Datei verschickt werden müssen, eine Stammdatenmeldung an den Netzbetreiber. § 20 Messstellenbetriebsgesetz gibt dafür 30 Werktage. Meine Frist lief am 18. März 2026 ab. Die Nachricht wurde nie gesendet.

Am 6. August 2026 – Tag 185 – hat mein Messstellenbetreiber das Problem gelöst, indem er den Vertrag gekündigt hat. Sinngemäße Begründung: systemisch nicht umsetzbar, ich möge mich an den grundzuständigen Messstellenbetreiber wenden. Das ist keine Anekdote über ein schlecht geführtes Unternehmen. Das ist die Betriebsanleitung des deutschen Energierechts, ehrlich vorgelesen.

Der Witz heißt „Selbstvermarktung”

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren eine bemerkenswerte Erzählung aufgebaut: Der Bürger soll kein passiver Verbraucher mehr sein, sondern Marktteilnehmer. Er soll seinen Strom direkt vermarkten, in dynamische Tarife wechseln, auf Preissignale reagieren, seine Wärmepumpe und seine Wallbox netzdienlich steuern lassen. Ab dem 1. Juni 2026 darf er nach § 42c EnWG sogar Energy Sharing betreiben – Strom mit den Nachbarn teilen.

All das hat eine einzige technische Voraussetzung: ein intelligentes Messsystem, das viertelstundengenau misst und im Markt registriert ist. Und hier kommt die Pointe, an der jede Satire scheitert, weil die Realität sie schon geschrieben hat: Dieses Gerät dürfen Sie sich nicht selbst besorgen. Sie dürfen es nicht kaufen, nicht einbauen, nicht anmelden. Sie sind gesetzlich darauf angewiesen, dass ein Messstellenbetreiber es tut. Ein Unternehmen, das Sie in vielen Fällen nicht frei wählen können – und dem praktisch nichts passiert, wenn es die Sache einfach liegen lässt.

Man hat den Bürger zum Marktteilnehmer erklärt und ihm gleichzeitig verboten, sich die Eintrittskarte selbst zu kaufen. Das nennt man dann Selbstvermarktung.

Die Asymmetrie, die alles erklärt

Wer wissen will, wie ernst es einem Gesetz ist, schaut nicht auf seine Ziele, sondern darauf, wen es bestraft. Und da wird es eindeutig.

Seit dem Solarspitzengesetz, in Kraft am 25. Februar 2025, gilt für neu angeschlossene Photovoltaikanlagen zwischen 2 und 100 kWp: Sie dürfen nur 60 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen, solange kein Smart Meter und keine Steuerbox installiert und erfolgreich funktionsgeprüft sind. Vierzig Prozent Ihrer Anlage stehen still. Sofort. Automatisch. Ohne Verfahren, ohne Anhörung, ohne Übergangsfrist.

Und was passiert dem Messstellenbetreiber, der den dafür nötigen Zähler nicht liefert? Die Bundesnetzagentur hat im März 2026 insgesamt 77 Aufsichtsverfahren gegen säumige Unternehmen eingeleitet. Siebenundsiebzig. In einem Land mit rund 56,5 Millionen Stromanschlüssen.

Die Sanktion trifft in Millisekunden den, der investiert hat. Den, der liefern müsste, trifft sie nach Jahren, in dreistelliger Zahl, als Verfahren. Das ist keine Panne im Vollzug. Das ist die Architektur.

Die Zahl, die man Ihnen nicht gerne vorrechnet

Offiziell läuft der Rollout gut. Zum 31. Dezember 2025 sollten die Messstellenbetreiber eine Quote von 20 Prozent erreichen, tatsächlich erreicht wurden aggregiert 23,3 Prozent. Erfolgsmeldung, Haken dran.

Nur bezieht sich diese Quote ausschließlich auf sogenannte Pflichteinbaufälle – Verbraucher mit 6.000 bis 100.000 kWh Jahresverbrauch und steuerbare Anlagen. Rechnet man alle deutschen Stromanschlüsse, lag der Anteil intelligenter Messsysteme zum selben Stichtag bei 5,5 Prozent: rund drei Millionen Geräte von etwa 56,5 Millionen Anschlüssen.

Auf dieser Infrastruktur ruht die gesamte Erzählung von flexiblen Tarifen, netzdienlichem Laden und Energy Sharing. 5,5 Prozent. Man baut das Erdgeschoss und verkauft schon Wohnungen im vierzehnten Stock.

Was das konkret bedeutet – bei mir

Mein Haus ist, technisch gesehen, genau das, wovon jede Energiewende-Broschüre schwärmt: 29,5 kWp Photovoltaik auf dem Dach, 52,5 kWh Batteriespeicher im Keller, vier Elektrofahrzeuge in der Einfahrt. Kein Öl, kein Gas. Die Hardware für jedes Flexibilitätsversprechen, das der Gesetzgeber je gemacht hat, ist bezahlt und installiert. Dass die Technik längst da ist, ist nicht das Problem.

Fairerweise: Die 60-Prozent-Kappung trifft mich nicht – meine Anlage ist zu alt dafür. Wen sie trifft, ist der, der heute baut. Mich trifft die andere Hälfte: kein dynamischer Tarif, keine Direktvermarktung, kein Energy Sharing, keine netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG. Nicht weil die Technik fehlt. Sondern weil eine EDIFACT-Nachricht nie verschickt wurde. Ein Haus, das mit dem Netz mitdenken könnte, wartet seit einem halben Jahr auf eine Datei.

Und hier wird es unangenehm für alle, die eine einfache Schuldfrage möchten: Niemand in dieser Kette hat gegen mich gehandelt. Der Netzbetreiber hat die Daten selbst angemahnt und keine Antwort bekommen. Die Sachbearbeiterin, die endlich zurückrief, hat sich ehrlich entschuldigt und den Fehler eingeräumt – der Zähler war als Zusatzzähler eingetragen statt als Hauptmessung. Der Lieferant hat mir alles bestätigt, was ich brauchte. Jeder war innerhalb seiner Zuständigkeit korrekt. Und trotzdem sind 185 Tage vergangen.

Das ist kein Bosheitsproblem. Das ist ein Prozess ohne Abschluss. Und das ist die schlechtere Nachricht, denn Bosheit kann man abstellen. Einen Prozess, in dem niemand zuständig ist für das Ganze, muss man neu bauen.

Was sich ändern müsste

Es braucht keine neue Erzählung. Es braucht vier nüchterne Korrekturen:

Erstens: Fristen mit Rechtsfolge. § 20 MsbG nennt 30 Werktage und schweigt darüber, was passiert, wenn sie verstreichen. Eine Frist ohne Sanktion ist eine Bitte.

Zweitens: Symmetrie bei der Kappung. Solange der Messstellenbetreiber nachweislich säumig ist, darf die 60-Prozent-Begrenzung nicht zulasten des Anlagenbetreibers gehen. Wer nicht liefert, soll den Ertragsausfall tragen – nicht der, der gewartet hat.

Drittens: Entschädigung nach Muster der Netzanschlussfristen. Pauschal, automatisch, ohne dass der Betroffene ein Verfahren führen muss. Verzug muss Geld kosten, sonst ist er die günstigste Option.

Viertens: ein Selbsteintrittsrecht. Liefert der Messstellenbetreiber nach Fristablauf nicht, muss der Kunde den Wechsel erzwingen können – oder den Einbau auf Kosten des Säumigen beauftragen. Smarte Netze entstehen nicht dadurch, dass man sie ins Gesetzblatt schreibt.

Und bis dahin?

Bis dahin bleibt der mühsame Weg, und er ist kostenfrei und ohne Anwaltszwang: schriftliche Fristsetzung unter ausdrücklicher Nennung von § 20 MsbG und dem konkreten Ablaufdatum. Dann die förmliche Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG – das Unternehmen muss binnen vier Wochen antworten, und ohne diesen Schritt nimmt die Schlichtungsstelle Ihren Antrag später gar nicht erst an. Parallel die Meldung an die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG, damit aus Einzelfällen eine Statistik wird. Und schließlich der Schlichtungsantrag nach § 111b EnWG – kostenfrei, und die Unternehmen sind zur Teilnahme verpflichtet.

Ich habe diesen Weg selbst zu Ende gegangen. Mein Schlichtungsantrag läuft seit dem 6. August 2026, gegen beide beteiligten Unternehmen. Der wichtigste Fehler, den ich gemacht habe: Ich habe auf mündliche Zusagen hin die Eskalation zurückgestellt. Tun Sie das nicht. Eine Zusage ohne Termin ist keine Zusage.

Die Energiewende scheitert in Deutschland gerade nicht an der Physik, nicht an den Kosten und nicht an fehlender Technik. Sie scheitert an einer Datei, die niemand verschickt, und an einem Gesetz, das dafür keine Konsequenz vorsieht. 185 Tage. Der Zähler hängt immer noch an der Wand.

Quellen

Bundesnetzagentur – Rollout-Quoten intelligenter Messsysteme zum 31.12.2025 sowie Einleitung von 77 Aufsichtsverfahren im März 2026.
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG), insbesondere § 20 (Stammdatenmeldung, 30 Werktage) und §§ 41a ff. (Rückfall der Grundzuständigkeit).
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere § 14a (netzorientierte Steuerung), § 42c (Energy Sharing ab 01.06.2026), § 65 (Aufsicht), § 111a (Verbraucherbeschwerde) und § 111b (Schlichtung).
Gesetz zur Änderung des EnWG und weiterer energierechtlicher Vorschriften („Solarspitzengesetz”), in Kraft seit 25.02.2025 – 60-Prozent-Einspeisebegrenzung für Neuanlagen von 2 bis 100 kWp bis zur funktionsgeprüften Installation von intelligentem Messsystem und Steuerbox.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) – Direktvermarktung.
Schlichtungsstelle Energie e. V., Berlin – Verfahren nach § 111b EnWG.
Eigene Fallakte, Februar bis August 2026: Einbaudatum 04.02.2026, Fristablauf 18.03.2026, Verbraucherbeschwerde 25.06.2026, Beschwerde bei der Bundesnetzagentur 29.06.2026, Vertragskündigung durch den Messstellenbetreiber und Schlichtungsantrag am 06.08.2026.

Erstellt mit generativer KI. Die redaktionelle Verantwortung für diese Veröffentlichung liegt bei Achim Karpf. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; die geschilderten Verfahren sind kostenfrei und ohne Anwaltszwang, bei relevanten Beträgen holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

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