Was der Prosumer-Aufschlag über den Zustand der deutschen Energiepolitik verrät
Es gibt Dokumente, die man lesen muss, um zu verstehen, wie ein Land tickt. Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom vom 6. August 2026 ist so eines. 198 Seiten, Aktenzeichen GBK-25-01-1#3, in der Branche als AgNes-Reform gehandelt. Darin steht ein Satz mit Folgen für rund fünf Millionen Haushalte: Wer hinter dem eigenen Netzanschluss Strom erzeugt, zahlt ab dem 1. Januar 2029 einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis seines Netzentgelts.
Der Präsident der Behörde nennt das ein Gebot der Fairness. Wer selbst erzeugt, verlasse sich schließlich auf das Netz, wenn nachts die Sonne nicht scheint und der Speicher leer ist.
Das Argument hat einen wahren Kern. Wer im Januar um 18 Uhr Strom bezieht, nutzt eine Infrastruktur, die genau für diesen Moment vorgehalten wird. Das ist nicht umsonst zu haben, und niemand, der ernsthaft über Netzfinanzierung nachdenkt, kann das bestreiten.
Nur beantwortet der Entwurf damit die falsche Frage. Er fragt, wer wie viel Netz in Anspruch nimmt. Er fragt nicht, wer den Umbau dieses Netzes bislang bezahlt hat – und wer ihn gerade billiger macht.
Was tatsächlich drinsteht
Zunächst die Fakten, denn die Berichterstattung war teilweise erschreckend schlampig.
Bezugsgröße ist der Grundpreis des Netzentgelts, den der Verteilnetzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet bildet – nicht der Grundpreis des Stromliefervertrags. Wer beim eigenen Versorger nach der Höhe fragt, fragt an der falschen Stelle. Der Lieferant muss ab April 2028 lediglich die Prosumereigenschaft auf der Rechnung ausweisen.
Betroffen ist, wer am Niederspannungsnetz hängt, weniger als 100.000 Kilowattstunden im Jahr bezieht und hinter demselben Anschluss erzeugt. Balkonkraftwerke sind ausgenommen. Ein Batteriespeicher ändert an der Einstufung nichts. Wer sein Netzentgelt über einen steuerbaren Anschluss nach Paragraf 14a EnWG pauschal abrechnet, bleibt verschont.
Der Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt weist für 2025 einen mengengewichteten Grundpreis von 73 Euro im Jahr aus, mit einer Spanne von 12 bis 200 Euro. 23 Verteilnetzbetreiber erheben überhaupt keinen Grundpreis – deren Kunden bekommen 2029 gleich zwei neue Posten auf die Rechnung.
In Euro landet man damit, je nach Netzgebiet, bei grob 42 bis 107 Euro netto im Jahr; im wahrscheinlichsten Fall zwischen 63 und 80 Euro. Für das Netzgebiet des Bayernwerks hat der Speicherhersteller sonnen überschlägig bis zu 155 Euro brutto errechnet.
Und zur Ehrlichkeit gehört auch: Prosumer sind im selben Entwurf vom neuen Einspeiseentgelt befreit, das andere Anlagenbetreiber ab 30 Kilowatt zahlen. Begründung: Der Grundpreisaufschlag gelte dieselbe Netznutzung bereits ab. Der Aufschlag kommt für diese Gruppe also nicht obendrauf, er ersetzt etwas anderes.
Damit steht und fällt die ganze Bewertung an einer einzigen Frage: Ist der Aufschlag so bemessen, dass er die tatsächliche Netznutzung abbildet – oder ist er höher?
Die Antwort steckt in einer Modellrechnung, die die Behörde nicht veröffentlicht hat.
Die Zahl, die niemand nachrechnen kann
In der Begründung schreibt die Bundesnetzagentur, der Aufschlag funktioniere, ohne dass Prosumer im Durchschnitt gegenüber regulären Letztverbrauchern mehrbelastet würden. Untersucht wurden dafür Haushalte mit 2.000 bis 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch – und ein Prosumeranteil von zehn Prozent im Netzgebiet.
Zehn Prozent.
Das Statistische Bundesamt zählte Ende 2025 rund 4,8 Millionen Photovoltaikanlagen auf Dächern und Grundstücken, ein Zuwachs von 17,6 Prozent binnen eines Jahres. Wer diese Wachstumskurve auch nur halbwegs fortschreibt, landet 2029 in vielen Netzgebieten deutlich jenseits der zehn Prozent. Und je mehr Prosumer es gibt, desto mehr Geld muss der Aufschlag einspielen, um die Grundpreiserlöse zu treffen, auf die er kalibriert ist.
Ob die Rechnung dann noch aufgeht, lässt sich von außen nicht überprüfen. Die Kalkulation hinter der 70-bis-90-Prozent-Spanne ist nicht öffentlich. Der BDEW hat in seiner Stellungnahme vom 6. August genau das angemahnt: Bewerten lasse sich ein solcher Vorschlag nur, wenn das Gesamtsystem offengelegt werde.
Man muss das in aller Deutlichkeit sagen: Eine Regulierungsbehörde belastet fünf Millionen Haushalte auf Basis einer Annahme, die sie selbst nicht offenlegt und die von der Realität voraussichtlich überholt wird, bevor die Regel überhaupt in Kraft tritt. Das ist keine Detailkritik. Das ist der Kern.
Die Alternative, die nicht geprüft wurde
Eine Staffelung nach Anlagengröße hat die Behörde erwogen und verworfen. Das Hauptargument ist ernst zu nehmen: Anlagengröße und Eigenverbrauchsvorteil hängen nicht fest zusammen. Wer ein großes Dach belegt hat, aber wenig verbraucht, würde übermäßig belastet. Erst danach kommt das übliche Argument vom Verwaltungsaufwand.
Nur: Wenn die Anlagengröße der falsche Maßstab ist, liegt die richtige Größe doch auf der Hand. Wer die Kostenverteilung am Eigenverbrauchsvorteil ausrichten will, setzt an der eigenverbrauchten Strommenge an. Die wird ohnehin gemessen, spätestens mit dem intelligenten Messsystem.
Diese Variante prüft der Entwurf nicht. Nicht einmal ansatzweise.
Das Ergebnis ist ein Instrument, das gegenüber allem blind ist, was energiewirtschaftlich relevant wäre. Eine 3-kWp-Anlage zahlt exakt so viel wie eine 300-kWp-Anlage hinter demselben Anschluss. Wer seinen Heimspeicher prognosebasiert und netzdienlich fährt, zahlt denselben Betrag wie jemand, der ihn um 11 Uhr stumpf vollknallt und damit die Mittagsspitze verschärft. Ein Steuerungsinstrument sei der Aufschlag auch gar nicht, schreibt die Behörde selbst.
Damit ist er eine Abgabe auf einen Zustand, nicht auf ein Verhalten. Man zahlt nicht dafür, was man tut, sondern dafür, was man ist. In der Steuerlehre gibt es dafür einen Namen, und der ist wenig schmeichelhaft.
Lion Hirth, Professor an der Hertie School, hat den systematisch überzeugenderen Ansatz benannt: dynamische Netzentgelte. Die Bundesnetzagentur will sie auch einführen – zuerst für Speicher und Erzeuger, frühestens ab 2030. Für Haushalte zunächst nicht. Man führt also das pauschale Instrument ein, dessen Ersatz man bereits kennt.
Der blinde Fleck: Mieterstrom
Besonders instruktiv wird der Entwurf dort, wo er auf die Wohnform trifft. In Mehrparteienhäusern mit Mieterstrom fällt der Aufschlag pro Wohnung an, nicht pro Dachanlage.
Wer über den Mieterstrom nur einen kleinen Teil seines Verbrauchs deckt – und das ist in der Praxis die Regel –, zahlt exakt denselben Betrag wie der Eigenheimbesitzer, der sich zu 70 Prozent selbst versorgt. Zwölf Parteien in einem Haus, eine Dachanlage, zwölf Aufschläge.
Das ist nicht nur unlogisch, es ist verteilungspolitisch schief in genau die Richtung, in die es nicht schief sein sollte. Die Energiewende hat ein bekanntes Gerechtigkeitsproblem: Sie war lange ein Projekt für Menschen mit eigenem Dach. Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sind die Instrumente, mit denen man das repariert. Der Entwurf belegt sie mit einer Kopfpauschale.
Die andere Hälfte des Dokuments
Im selben Entwurf ordnet die Bundesnetzagentur die Sonderrabatte für Großverbraucher nach Paragraf 19 Absatz 2 StromNEV neu. Zwei Tatbestände tragen den Löwenanteil.
Rund 6.000 Unternehmen mit atypischer Netznutzung erhielten 2024 Rabatte von bis zu 80 Prozent, zusammen 545 Millionen Euro. Noch großzügiger ist die Bandlastregelung: 555 besonders gleichmäßige Großverbraucher, bis zu 90 Prozent Rabatt, zusammen 1,2 Milliarden Euro. Allein die 68 größten Abnahmestellen sparen 2026 rund 242 Millionen – im Schnitt drei Viertel ihres Netzentgelts.
Der interessante Unterschied liegt nicht in der Summe, sondern im Tempo.
Die Bandlast-Rabatte laufen für Bestandskunden bis Ende 2031 weiter. Bei der atypischen Netznutzung gilt Bestandsschutz nur für die ganz Großen ab 10 Gigawattstunden Jahresbezug. Der Prosumer-Aufschlag greift am 1. Januar 2029. Ohne Übergangsfrist. Auch für die Anlage, die 2011 aufs Dach kam, als das Modul noch das Vierfache kostete.
Man halte das nebeneinander: Wer sein Lastverhalten aktiv beeinflussen kann, bekommt drei zusätzliche Jahre Schonfrist. Wer an seiner Belastung nichts ändern kann, weil sie sich nach nichts richtet, was er beeinflussen könnte, zahlt sofort.
Dabei räumt die Behörde selbst ein, dass ein erheblicher Teil dieser Unternehmen die Rabattbedingungen ohnehin durch sein gewöhnliches Abnahmeverhalten erfüllt. Mitnahmeeffekte inklusive. Elektrolyseure zahlen keinen Arbeitspreis, Speicher bleiben für durchgeleiteten Strom befreit, bestehende Kraftwerke zahlen das neue Einspeiseentgelt erst nach 20 Betriebsjahren.
Diese Privilegien sind einzeln begründbar und teils energiewendepolitisch gewollt. Zusammengenommen ergeben sie aber ein Muster: Wer organisiert ist, wird angehört. Wer verteilt ist, wird veranlagt.
Was auf der anderen Seite der Bilanz steht
Während der Entwurf einen Kostenbeitrag der Prosumer einfordert, kommt ihr Beitrag zum System an keiner Stelle vor. Kein einziges Mal. Deshalb hier die Gegenrechnung.
Hinter den 4,8 Millionen Anlagen stehen rund 106.200 Megawatt installierte Leistung. Dazu kommen laut BVES und BSW-Solar etwa 2,3 bis 2,4 Millionen Heimspeicher mit rund 20 Gigawattstunden Kapazität. Gekauft von Privatleuten. Nicht von Netzbetreibern, nicht aus einem Netzentwicklungsplan, nicht auf Zuruf einer Behörde.
Photovoltaik erzeugte 2025 rund 87 Terawattstunden. 71 davon flossen ins öffentliche Netz, 16,9 verbrauchten die Betreiber selbst. Solarstrom überholte damit erstmals die Braunkohle, die zusammen auf 67,2 Terawattstunden kam.
Diese 16,9 Terawattstunden sind die interessanteste Zahl der ganzen Statistik: Strom, der nie durch ein Netz geflossen ist und dort folglich auch keine Kosten verursacht hat.
Dazu kommt der Merit-Order-Effekt. Ohne Solarstrom wäre der Börsenpreis 2024 im Schnitt rund 15 Prozent höher ausgefallen – das entspricht rund 6,1 Milliarden Euro für Verbraucher, Gewerbe und Industrie zusammen. Ein typischer Haushalt sparte dadurch rund 50 Euro im Jahr. Auch ohne eigene Anlage. Auch der Nachbar, der jetzt findet, die Solarleute sollten mal etwas beitragen.
Agora Energiewende beziffert den Systemwert von Dachanlagen gegenüber Freiflächenanlagen auf rund 3 Cent pro Kilowattstunde – gesparte Netzausbaukosten, geringere Netzverluste, niedrigere Transaktionskosten. Dazu etwa 1 Cent gesellschaftlicher Zuschlag für vermiedene Flächennutzung und Akzeptanz vor Ort.
Und die Arbeitsgruppe um Volker Quaschning an der HTW Berlin zeigt, dass prognosebasiert geladene Heimspeicher die Einspeisespitze deutlich kappen und damit Platz für zusätzliche Photovoltaik im bestehenden Netz schaffen. Wird diese Flexibilität konsequent genutzt, liegt allein im Verteilnetz ein Einsparpotenzial von rund 12 Milliarden Euro pro Jahr. Intelligentes Mittagsladen hätte 2024 den Marktwert des eingespeisten Solarstroms um 28 Prozent erhöht, von 3,2 auf 4,1 Cent.
Zwölf Milliarden Euro Einsparpotenzial pro Jahr. Der Aufschlag holt, großzügig gerechnet, ein paar hundert Millionen. Das ist kein Rechenfehler, das ist eine Prioritätensetzung.
Der Ausweg, der zugemauert wurde
Nun könnte man einwenden: Wenn der Eigenverbrauch der Hebel ist, dann teilt euren Überschuss doch einfach mit den Nachbarn, statt ihn für 7,70 Cent abzugeben.
Genau dafür gibt es seit dem 22. Dezember 2025 den Paragrafen 42c EnWG. Seit dem 1. Juni 2026 sind die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Energy Sharing technisch zu ermöglichen. Auf dem Papier ist die dezentrale Nachbarschaftsversorgung damit Realität.
In der Praxis ist sie es nicht, und zwar aus drei Gründen.
Erstens die Messinfrastruktur. Energy Sharing braucht auf beiden Seiten ein intelligentes Messsystem mit Viertelstundenbilanzierung. Ende 2025 waren in Deutschland rund 5,5 Prozent aller Messstellen so ausgestattet. In Österreich sind es rund 95 Prozent. Im März 2026 hat die Bundesnetzagentur 77 Aufsichtsverfahren gegen säumige Messstellenbetreiber eingeleitet – was die Diagnose bestätigt, aber keinen einzigen Zähler verbaut. Mehrere Netzbetreiber haben bereits angekündigt, die Abwicklung erst 2027 bereitzustellen; ein breiter Rollout gilt eher ab 2029 als realistisch.
Zweitens die Wirtschaftlichkeit. Paragraf 42c enthält keinerlei finanzielle Anreize. Geteilter Strom trägt volle Netzentgelte, volle Umlagen, volle Stromsteuer. In Österreich gibt es für lokale Energiegemeinschaften Netzentgeltreduktionen von bis zu 57 Prozent – mit der ökonomisch völlig plausiblen Begründung, dass Strom, der zwei Straßen weiter verbraucht wird, das Übertragungsnetz nicht belastet. In Deutschland wird derselbe Strom behandelt, als käme er aus Norwegen.
Drittens der Zuschnitt. Geteilt werden darf zunächst nur innerhalb des Gebiets eines einzelnen Verteilnetzbetreibers; angrenzende Gebiete kommen frühestens 2028.
Das Gesetz öffnet also eine Tür in einen Raum, den noch niemand gebaut hat.
Und jetzt legt man die beiden Vorgänge übereinander: Der direkte Weg – Strom lokal teilen, Netze entlasten, Nachbarschaften einbinden – ist technisch blockiert und wirtschaftlich unattraktiv gemacht. Der indirekte Weg – selbst erzeugen und selbst verbrauchen – wird ab 2029 mit einer verhaltensunabhängigen Pauschale belegt.
Es ist schwer, das als Zufall zu lesen.
Was zu tun wäre
Kritik ohne Alternative ist Meckern, also der Reihe nach:
1. Bemessung am Eigenverbrauch statt an nichts. Wenn der Prosumervorteil das Problem ist, dann ist die eigenverbrauchte Kilowattstunde die Bemessungsgrundlage. Sie wird ohnehin gemessen. Die Prüfung dieser Variante gehört in den Entwurf.
2. Netzdienlichkeit honorieren. Ein Speicher, der prognosebasiert lädt und die Mittagsspitze glättet, darf nicht dasselbe zahlen wie einer, der sie verschärft. Andernfalls verschenkt man die billigste Flexibilität, die das System hat.
3. Kalkulation offenlegen. Die Modellrechnung hinter der 70-bis-90-Prozent-Spanne und die Annahme des Prosumeranteils gehören veröffentlicht. Ohne sie ist die zentrale Behauptung des Entwurfs unüberprüfbar.
4. Übergangsfristen symmetrisch setzen. Wenn Bandlastkunden Bestandsschutz bis 2031 bekommen, ist es nicht vermittelbar, dass eine Anlage aus 2011 ohne jede Frist belastet wird.
5. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ausnehmen oder anteilig behandeln. Eine Kopfpauschale pro Wohnung trifft genau die Gruppe, die man gewinnen wollte.
6. Energy Sharing endlich rechnen lassen. Reduzierte Netzentgelte für lokal verbrauchten Strom, ein verbindlicher Smart-Meter-Pfad mit Konsequenzen bei Nichterfüllung, und ein Übergangsmodell für die Zeit, bis der Rollout trägt.
Bis 18. September
Die Konsultation zum Festlegungsentwurf läuft bis zum 18. September 2026. Stellung nehmen kann jeder – nicht nur Verbände und Netzbetreiber. Der Entwurf steht unter bundesnetzagentur.de/1059162.
Danach wird die Regel Anfang 2027 bekanntgegeben und tritt 2029 in Kraft. An der Höhe kann sich bis dahin noch etwas ändern, an der Grundkonstruktion voraussichtlich nicht mehr.
Millionen Haushalte haben mit eigenem Kapital vorfinanziert, was Fördermittel und Netzplanung nicht geliefert haben. Sie haben Dächer belegt, als Solarstrom noch teuer war, und Speicher gekauft, bevor es dafür einen Markt gab. Sie haben jede Regeländerung mitgemacht, die ihnen die Kalkulation zerschossen hat – die 70-Prozent-Regel, die Degression, das Solarspitzengesetz, jetzt den Systemwechsel des EEG 2027.
Die einzige Ressource, die dabei über zwei Jahrzehnte aufgebaut wurde und die sich nicht in einem Festlegungsentwurf beziffern lässt, ist Vertrauen. Es ist auch die einzige, deren Verlust man nicht durch Netzausbau kompensieren kann.
Eine Stellungnahme kostet eine halbe Stunde. Deutlich weniger als 80 Euro im Jahr für die Ehre, Pionier gewesen zu sein.
Quellen
Bundesnetzagentur: Festlegungsentwurf zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, GBK-25-01-1#3, 6. August 2026 (bundesnetzagentur.de/1059162)
Bundesnetzagentur / Bundeskartellamt: Monitoringbericht Energie 2025
Cleanthinking, Martin Jendrischik: Prosumer-Aufschlag – Die Quittung für die Solar-Pioniere, 7. August 2026, inklusive der dort veröffentlichten Modellrechnung zur Höhe des Aufschlags
pv magazine: Konsultation zum finalen AgNes-Festlegungsentwurf, 6. August 2026
Zeitung für kommunale Wirtschaft: Berichterstattung zum Prosumer-Aufschlag, Mai und August 2026
Statistisches Bundesamt: 4,8 Millionen Photovoltaikanlagen Ende 2025, März 2026
Fraunhofer ISE: Nettostromerzeugung in Deutschland 2025
BSW-Solar / Enervis: Studie zu Strompreiseinsparungen durch Photovoltaik, Oktober 2025
Agora Energiewende: Vom Hausdach in den Strommarkt
HTW Berlin, AG Quaschning: Solarstromspeicherstudie sowie Marktwertanalyse zum gezielten Mittagsladen
BVES: Branchenanalyse Energiespeicher 2026; BSW-Solar: Faktenblatt Stromspeicher
Paragraf 42c EnWG; IÖW / Forum EnShare zur Umsetzung des Energy Sharing, Mai 2026
Bündnis Bürgerenergie zur Ausgestaltung des Energy Sharing, November 2025







